Satzung

SATZUNG

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kiki“.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.Er hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindeserziehung insbesondere durch die Errichtung und den Unterhalt von einer Eltern-Kind-Initiative im Familienselbsthilfebereich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erarbeitung eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen. Die Inhalte werden dabei gemeinsam von den Eltern und den Bezugspersonen (Erziehern) auf regelmäßig stattfindenden Elternversammlungen erarbeitet. Die Unterhaltung eines Kindergartens bzw. einer Kindertagesstätte auf dieser Grundlage.

§3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist unter der Nummer VR 14394 im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Vereinszwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§5 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen. Alle Einnahmen stehen dem Verein insgesamt zur Verfügung. Sollen ordentliche Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die Ausübung genau definierter Tätigkeit in anderer Form entlohnt werden, so ist hierfür der Abschluß eines Dienstvertrages erforderlich.

§6 Mitgliedsarten, Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt und dessen/deren Kind/er in den Einrichtungen des Vereins betreut werden sollen. Um die Einrichtungen des Vereines nutzen zu können, ist eine Mitgliedschaft für jeweils einen Elternteil des/r betreuten Kindes/r verbindlich. Als förderndes Mitglied steht der Verein allen natürlichen und juristischen Personen offen, die die Arbeit und Zweck des Vereins fördern und unterstützen wollen. Sie besitzen kein Stimm- oder Wahlrecht. Die damit verbundenen Rechten und Pflichten werden vom Vorstand festgelegt. Ehrenmitgliedschaft kann denjenigen natürlichen Personen verliehen werden, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder besitzen Stimm- aber kein Wahlrecht. Anträge auf Aufnahme in den Verein nach Punkt 1 u.2 sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand auf der Basis von Empfehlungen und Vorschlägen der Elternversammlung. Der Eintritt in den Verein wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§7 Mitgliedsbeitrag, Rechte und Pflichten

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe von Beiträgen für ordentliche und fördernde Mitglieder in ihrer Höhe und Staffelung. Ordentliche Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr in der Form einer Kaution. Diese ist nach Beendigung der Mitgliedschaft in gleicher Höhe dem ausscheidenden Mitglied vom Verein zu entrichten. Die Mitglieder zahlen Beitrage nach Maßgaben eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins durch ihre Kinder. Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erzielung des Zwecks zu unterstützen. Die Ausübung des aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechts setzt die Erfüllung der Mitgliedspflicht und die pünktliche Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge voraus.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft endet mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses in dem vom Verein betriebenen Kindergarten. Sie endet ferner durch Auflösung des Vereins, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund, bei einer natürlichen Person durch den Tod, bei einer juristischen Person durch den Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Streichung aus der Mitgliederliste durch die Mitgliederversammlung. Sie kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied nach einmaliger schriftlicher Abmahnung mit seiner Beitragszahlung in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten. Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Der Ausschluss eines Mitgliedes, das in besonderem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wird auf Antrag des Vorstandes von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder mit einer Zwei/Drittel-Mehrheit beschlossen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

§9 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Elternversammlung

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal pro Jahr bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand bestimmt Termin und Ort. Enthält die Tagesordnung den Vorschlag einer Satzungsänderung, so ist die vorgesehene Abänderung mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Mindestens einmal pro Jahr und bei Beendigung seines Amtes hat der Vorstand einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen.Der Kassenbericht ist von einem Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört und welches von der Mitgliederversammlung als Revisor gewählt ist, zu prüfen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel (2/3) der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mind. 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedürfen einer Zwei-Drittel (2/3)-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen und von der/dem SchriftführerIn und 1.Vorsitzenden (oder einer/einem anderen gewählten Ersatz-VersammlungsleiterIn) zu unterzeichnen.

§11 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel (2/3)-Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, in den Funktionen:
1.Vorsitzende/r
Schriftführer/in
Kassierer/in
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ansonsten führt er die laufenden Geschäfte, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen finanziellen Verpflichtungen erwarten lassen. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt bis auf folgende Einschränkung:
Für Verfügungen über Grundvermögen und für Eintragungen von Hypotheken und Grundschulden im Grundbuch, sowie für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 2.000,-Euro sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen ist eine Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

§12 Die Elternversammlung

Mitglieder der Elternversammlung sind alle Eltern, deren Kind/er in der Einrichtung betreut werden, mindestens ein Mitglied des Vorstandes und die Bezugsperson/en. Die Elternversammlung erarbeitet Vorschläge über inhaltliche Aufgaben und Ziele für den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Insbesondere erarbeitet und unterbreitet sie Vorschläge und Empfehlungen über die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder und die Einstellung von Bezugspersonen. Über die Ergebnisse und Vorschläge der Elternversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Elternversammlungen sollen regelmäßig stattfinden. Die Termine müssen den Mitgliedern der Elternversammlung bekannt gegeben werden. Eine Elternversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die unter Ziff.1 genannten natürlichen Personen anwesend sind und unter den Eltern mind. sieben (7) ordentliche Mitglieder vertreten sind.

§13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zwei-Drittel (2/3)-Mehrheit der Stimmen der erschienen, ordentlichen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

München den 22.04.93, geändert und ergänzt am 28.05.93 im Entwurf ergänzt am 18.01.06, geändert am 05.02.2018